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Impressum
Datum

 

Leukämie-, Lymphom-
und
Plasmozytomtreff
Bremen-Nord
gem. Verein
______________________________
Vereinsadresse: SHG Leukämiehilfe-, Lymphom u. Plasmozytomtreff Bremen-Nord
SHG Leukämiehilfe-, Lymphom u. Plasmozytomtreff Bremen-Nord
Andreas Bähr
Ebenroder Straße 29
28779 Bremen

Wir gehören zum Verbund der

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Selbsthilfegruppen Bremen-Nord

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und der

Bremer Krebsgesellschaft





SHG Leukämie -, Lymphom – und

Plasmozytomtreff Bremen-Nord

Kontaktadresse: Andreas Bähr


Ebenroder Straße 29


28779 Bremen
Tel: 0421/6009226



Satzung



§ 1 Name / Sitz


§ 2 Zweck

§ 3 Aufgaben / Gemeinnützigkeit


§ 4 Mittel /Auflösung


§ 5 Mitgliedschaft


§ 6 Mitgliedsbeiträge


§ 7 Organe


§ 8 Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung


E – Mail- Adresse: Andreas Bähr (mailto:andbaehr@freenet.de)

Internet-Adresse: http://www.leukaemiehilfe-bremen-nord.de




Blatt 1 von 6


S a t z u n g

Vom 1. September 2011


§ 1 Name / Sitz

( 1 ) Der Verein führt den Namen

SHG Leukämie – Lymphom und Plasmozytomtreff – Bremen – Nord

( 2 ) Er hat seinen Sitz in Bremen


§ 2 Zweck


( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und

mildtätige Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und

der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die selbstlose Unterstützung

von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes

auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

( 2 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a ) Informations – und Kontaktstelle für Leukämie – Lymphomkranke

( Blutkrebserkrankte ) zu sein.

b ) Vermittlung von Beratung.

Betreuung und Unterstützung von Leukämiekranken ( Blutkrebserkrankten )

und deren Angehörigen.

c ) Information der Betroffenen, Angehörigen und der Allgemeinheit über

Leukämie – und Lymphomerkrankungen, sowie deren

Behandlungsmöglichkeiten.


§ 3 Aufgaben / Gemeinnützigkeit


( 1 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.


§ 4 Mittel / Auflösung

( 1 ) Die Mittel die dem Verein zur Erreichung seines Zweckes zur Verfügung stehen sind:

a ) die Beiträge der Mitglieder mit 10,-- € pro Mitglied und Kalenderjahr

( sofern von der Mitgliederversammlung beschlossen )

b ) sonstige Einnahmen, insbesondere Spenden.


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( 2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


( 4 ) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vereinsvermögen.


( 5 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks

fällt das Vermögen des Vereins an:


1 ) Die DLH ( Deutsche Leukämie- und Lymphom-Hilfe e.V. – Bonn

2 ) Die Deutsche Krebshilfe e.V.- Bonn

3 ) Wenn diese nicht mehr existent sind, ist ein neuer Vorstandsbeschluss

erforderlich.

4 ) Die Verwendung des Vereinsvermögens ist hierbei ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke sicherzustellen.


§ 5 Mitgliedschaft


( 1 ) Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch

juristische Personen und Personenvereinigungen werden.


( 2 ) Die Aufnahme in den Verein erfolgt mit persönlichen Aufnahmeantrag des Bewerbers

durch den Vorstand.

Die Aufnahme jugendlicher Bewerber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung

eines Erziehungsberechtigten.


( 3 ) Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben,

können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu

Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der

anderen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.


( 4 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch persönlich erklärten Austritt.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von

vier Wochen erklärt werden. Sie erlischt ferner durch fristlose Kündigung des

Vorstandes, wenn auf wiederholte Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird

und durch Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand bei Vorliegen eines

wichtigen Grundes sich mit einfacher Mehrheit seiner Stimmen für die Ausschließung

erklärt. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch den Tod.




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§ 6 Mitgliedsbeiträge


( 1 ) Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages der Mitglieder, sofern ein Beitrag erhoben

werden soll, wird vom Vorstand bestimmt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen


( 2 ) Der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen vom Regelbeitrag beschließen, auch

Beiträge ganz erlassen oder stunden.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a ) der Vorstand

b ) die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand aus:

a ) dem/der 1. Vorsitzenden

b ) dem/der 2. Vorsitzenden

c ) dem/der Schatzmeister/in und Protokollführer/in


( 2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihre Mitte

mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines

neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung

der Mitgliederversammlung bedarf.

durch die insbesondere die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder bestimmt

werden. Der 2. Vorsitzende, bzw. ein zu bestimmender Protokollführer, fertigt die

nach der Satzung vorgesehenen Protokolle an. Die Protokolle sind von dem

Protollführer und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied, gleich aus welchem Grund, während seiner Amtszeit

aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die

restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.


( 3 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verein nach Maßgabe der Satzung und der

gesetzlichen Vorschriften. Die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel

wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen

jährlich überprüft.


( 4 ) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte im Namen des Vorstandes nach innen

und nach außen, leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes

und legt die Tagesordnung fest.


( 5 ) Der stellvertretende Vorsitzende übt für seinen Aufgabenbereich die Befugnisse des

Vorsitzenden in dessen Vertretung aus.




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( 6 ) Der Schatzmeister unterstützt den Vorsitzenden in der Durchführung seiner Aufgaben

und hilft den Vorsitzenden bei der Kassenführung.

Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle und erledigt die Aufgaben der laufenden

Verwaltung unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstandes.

( 7 ) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Vorstandsmitglieder gefasst.

Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.


( 8 ) Jedes Mitglied des Vorstands ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.


§9 Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter

einzuberufen ist, wird in der Regel einmal jährlich abgehalten. Die Einberufung hat

mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Rundruf zu erfolgen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen

werden, wen dies schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens fünf

Mitgliedern verlangt wird.


( 2 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Beschlüsse werden

einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorstand.


( 3 ) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von

dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


( 4 ) Der Mitgliederversammlung obliegt die

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl der Kassenprüfer

c) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung

d) Entgegennahme des Jahresberichts

e) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts der Kassenprüfer

für das abgelaufene Geschäftsjahr

f) Entlastung des Vorstandes

g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan

h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

i) sonstige Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der

Tagesordnung

j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

k) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages

bzw. eines Mitgliedsausschlusses

l) Beschlussfassung über die Gründung von Unterorganisationen

m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


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Geschäftsordnung für den Vorstand der

SHG Leukämie – Lymphom und Plasmozythomtreff – Bremen - Nord

(§ 8 Abs. 2 der Satzung)


§ 1 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften, der Satzung des Vereins und dieser Geschäftsordnung.


§ 2 - Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder bestimmen sich nach dem vom Vorstand aufgestellten Aufgabenverteilungsplan.


§ 3- Gemeinschaftliche Verantwortung des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes tragen für die gesamte Geschäftsführung gemeinschaftlich die Verantwortung. Sie haben sich daher über die Vorgänge innerhalb ihres Aufgabenfeldes gegenseitig zu unterrichten; wichtige Angelegenheiten sind gemeinsam zu behandeln.

(2) Die gemeinsame Verantwortung des Vorstandes verpflichtet das einzelne Mitglied, alle Vorgänge daraufhin zu überprüfen, ob es die anderen Mitglieder lediglich zu unterrichten hat, oder ob ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen ist. Zur Durchführung von Maßnahmen ist das einzelne Vorstandsmitglied - außer in Fällen der Gefahr oder der Vertretung - nur innerhalb seines Aufgabenbereiches berechtigt.

§ 4- Vorstandssitzungen

(1) Die Mitglieder des Vorstandes treten jedes Quartal zu einer Vorstandssitzung zusammen, in der alle anstehenden Fragen behandelt und entschieden werden. Im Übrigen kann mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung verlangen.


(2) Sofern erforderlich, können auch andere Personen zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.


(3) Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Das Protokoll der vorherigen Sitzung ist 1.Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung.


§ 5 - Beschlüsse des Vorstandes

(1) Rechtsgeschäfte im Sinne von § 8 Abs. 3 der Satzung sind vom Vorstandsvorsitzenden und seiner Vertretung oder des Schatzmeisters (oder in Vertretung, ein anderes Vorstandsmitglied) jeweils zu zweit zu beschließen.


(1a) Die finanziellen Geschäfte können vom Schatzmeister im Rahmen des vorgegebenen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans abgewickelt werden.


(2) Beschlüsse des Vorstandes sollen nach Möglichkeit einstimmig gefasst werden.


(3) In wichtigen Angelegenheiten ist nach Möglichkeit die Stellungnahme eines abwesenden Vorstandsmitgliedes einzuholen, insbesondere dann, wenn dessen Aufgabenfeld in erster Linie betroffen ist.

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